Unsere Konditionen
Grundversicherung
Die ärztlich verordnete psychologische Psychotherapie bei selbständig tätigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist seit dem 01.07.2022 eine kassenpflichtige Leistung aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Eine entsprechende Bewilligung zur Abrechnung über die OKP ist vorhanden. Die Anordnung können Sie bei Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt bzw. Ihrer Psychiaterin oder Psychiater einholen. Ein entsprechendes Formular können Sie hier herunterladen. Der Tarif liegt bei CHF 2.58/Min. Eine Sitzung dauert in der Regel 60 Minuten. Hinzu kommen max. 15 Min. Vor- und Nachbereitungszeit pro Sitzung.
Zusatzversicherung / Selbstzahler
Es gibt bei einigen Krankenkassen die Möglichkeit, über die Zusatzversicherungen finanzielle Beiträge an eine psychologische Psychotherapie zu beantragen. Bitte klären Sie die genauen Konditionen bei Ihrer Krankenkasse frühzeitig und vor Behandlungsbeginn ab.
Die Kosten für eine Sitzung im Einzelsetting betragen CHF 200.- (60 Minuten). Eine 15-minütige Vor- und Nachbereitung ist darin enthalten.
Die Kosten für Paar- oder Familiengespräche betragen CHF 250.- (60 Minuten). Eine 15-minütige Vor- und Nachbereitung ist darin enthalten.
Zudem können zusätzliche Kosten für Diagnostik, Telefongespräche, Berichte, Gespräche mit Angehörigen und andere Mehraufwendungen (z.B. Warte- und Anfahrtszeiten der Psychotherapeutin bei begleitetet externen Expositionsübungen oder bei Hausbesuchen) anfallen.
Weitere Möglichkeiten der Kostenbeteiligung
Bei psychischen Beschwerden infolge von Unfällen übernimmt auf Antrag die Unfallversicherung die Kosten für die Psychotherapie.
Bei psychischen Problemen infolge erlebter körperlicher oder psychischer Gewalt kann bei Ihrer regionalen Stelle für Opferhilfe (Tel.: 061 205 09 10; www.opferhilfe-beiderbasel.ch) ein Antrag auf Kostenbeteiligung für die Psychotherapie gestellt werden.
Das Honorar wird unabhängig von der Erstattung durch Dritte gegenüber der Psychotherapeutin geschuldet. Sollte die Krankenkasse oder Beihilfestelle nicht oder nur teilweise zahlen, so muss der (Rest-)Betrag von der Patientin/ dem Patienten selbst bezahlt werden.